AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Feuerwerken

Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde gelten unsere dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
 

1. Geltungsbereich

Mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Durchführung eines Feuerwerks treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Diese regeln die Zusammenarbeit zwischen der Feuerwerkstatt und dem Vertragspartner, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.

Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 
 
 

2. Leistungen und Pflichten der Feuerwerkstatt

Die Feuerwerkstatt übernimmt im Auftrag des Veranstalters die Planung und Konzeption sowie die Durchführung des Feuerwerks. Dazu gehören auch die Gestaltung, Produktion und Choreographie der Feuerwerk-Show.

Voraussetzung für die Durchführung eines Feuerwerks ist die schriftliche Einverständniserklärung der Grundeigentümer, auf deren Boden das Feuerwerk gezündet wird und das Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Bescheide. Die Feuerwerkstatt stellt, entsprechend den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes, das Ansuchen um die Genehmigung des Feuerwerks bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Bundespolizeidirektion)

Dazu führt der für die Feuerwerkstatt zuständige Pyrotechniker gemeinsam mit dem Veranstalter eine Ortsbesichtigung durch und prüft ob und in welchen Umfang ein Feuerwerk durchgeführt werden kann. Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und auf Basis der Wünsche des Auftraggebers erstellt die Feuerwerkstatt eine Vereinbarung zur Durchführung einer Feuerwerk-Show. Durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Veranstalters gilt der Auftrag als angenommen.

Die Feuerwerkstatt erbringt Ihm Rahmen der getroffenen Vereinbarung folgende Serviceleistungen:  

  • Beschaffung aller notwendigen behördlichen Genehmigungen.
  • Unterstützung bei der Beschaffung einer Einverständniserklärung der Grundeigentümer auf deren Boden das Feuerwerk gezündet wird.
  • Organisation einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für den Veranstalter.
  • Grobreinigung am Abbrennplatz.
  • Entsorgung der Pyrotechnikabfälle.
     
     

3. Pflichten des Veranstalters


Dem Veranstalter kommt die Veranstaltereigenschaft zu. Er tritt gegenüber den Behörden als Veranstalter auf und ist als dieser für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

Der Veranstalter sorgt, gemäß der getroffenen Vereinbarung, für die Einhaltung der örtlichen Rahmenbedingungen die eine sichere und professionelle Durchführung der Feuerwerk-Show ermöglichen. Dazu gehören insbesondere
  • eine freie Zufahrt zum Abbrennplatz ab dem vereinbarten Zeitpunkt
  • ausreichend Parkplätze für Technikfahrzeuge gemäß Vereinbarung
  • einen dauerhaften Zugang zu einer Stromversorgung (220V Wechselspannung)
Der Veranstalter hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist die Feuerwerkstatt berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind alle angefallene Kosten und Auslagen der Feuerwerkstatt vom Veranstalter zu tragen.
 
 

4. Entgelte und Bezahlung

Das Entgelt für eine Feuerwerksveranstaltung, wird in schriftlicher Form im Rahmen einer Vereinbarung verbindlich festgelegt.

Nach Gegenzeichnung der Vereinbarung in schriftlicher oder elektronischer Form durch den Veranstalter sind 30% des vereinbarten Endgeltes innerhalb von 14 Tagen verbindlich zu bezahlen.

Die restlichen 70% werden 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin des Feuerwerks fällig.
 
 

5. Stornobedingungen

Der Veranstalter hat das Recht die Auftragserteilung jederzeit zu stornieren. Ein Rücktritt durch den Veranstalter ist ohne Stornogebühr bis spätestens 30 Tage vor dem Feuerwerkstermin per eingeschriebenen Brief möglich. In diesem Fall sind lediglich eventuell angefallenen Gebühren für behördliche Genehmigungen vom Veranstalter zu entrichten.

Bei einem Rücktritt innerhalb einer noch kürzeren Frist vor dem Feuerwerkstermin fallen folgende Stornogebühren an:
  • bis 14 Tage vor Feuerwerkstermin 25%
  • bis 7 Tage vor Feuerwerkstermin 50%
  • ab 3 Tage vor Feuerwerkstermin 80%
Die Fälligkeit tritt binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung ein.

Sollte das Feuerwerk aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden können, kann der Veranstalter das Feuerwerk einmalig auf einem anderen Zeitpunkt zum vereinbarten Entgelt verschieben.

Sollte im Laufe des Feuerwerksabends Regen oder Schneefall einsetzen und ist das Feuerwerk bereits aufgebaut muss es gezündet werden. Verschiebungen bis max. 24 Stunden (sofern behördlich genehmigt) sind aber möglich. Eventuell anfallende Zusatzkosten für einen Wachdienst sind vom Veranstalter zu tragen.

Wird das Feuerwerk aus Gründen höherer Gewalt von Seiten der Feuerwerkstatt abgesagt, so werden sämtlich entrichtete Entgelte ohne Zinsen an den Veranstalter binnen 3 Tagen zurückbezahlt.

Werden vom Veranstalter die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen, sowie die Punkte der AGB nicht eingehalten, so steht der Feuerwerkstatt ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In diesem Fall verbleiben bereits geleistete Entgelte der Feuerwerkstatt.
 
 

6. Urheber- und Vervielfältigungsrecht

Das Copyright für von der Feuerwerkstatt entwickelte Feuerwerk-Shows, sowie die Urheberrechte aus der Produktion von Bild- und Filmmaterial, verbleiben im Eigentum der Feuerwerkstatt, die diese für eigene Zwecke verwenden darf.
 
 

7. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
 
 

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Der Erfüllungsort jeglicher Verpflichtung ist der Firmensitz der Feuerwerkstatt.
Es wird vereinbart, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in Krems an der Donau ist.
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